FAQ

Wie wird die Haus- und Schlüsselübergabe gehandhabt?

Zu eurer ange­ge­be­nen Anrei­se­zeit erwar­ten euch unse­re jewei­li­gen Haus­ver­wal­te­rin­nen vor Ort und über­ge­ben euch den Schlüs­sel zum Jugend­haus. Bit­te pünkt­lich und auch nicht frü­her zur Anrei­se­zeit erschei­nen, da unse­re Büro´s nicht durch­ge­hend besetzt sind.

Wie ist es mit Bettwäsche und Handtüchern?

Eine drei­tei­li­ge Bett­wä­sche ist in allen Jugend­häu­sern vor­han­den und kann gegen eine ein­ma­li­ge Gebühr von 7,00 € aus­ge­lie­hen wer­den. Es darf aber auch eine eige­ne Bett­wä­sche mit­ge­bracht wer­den. Schlaf­sä­cke sind aus­schließ­lich auf dem Zelt­platz erlaubt.

Dusch- und Hand­tü­cher sind nur in den Ein­zel- und Dop­pel­zim­mern im Haus der Jugend und im Jugend­haus Münch­ham vor­han­den. Beim Jugend­haus Dor­nach, Berg­heim Rie­dels­bach, Haus Wald­mi­chl, sowie für den Zelt­platz bit­te selbst mitbringen.

Anreise- und Abreisezeiten?

In der Regel könnt ihr eure An- und Abrei­se­zei­ten selbst bestim­men. Bit­te am bes­ten immer pünkt­lich erschei­nen, da unse­re Büro´s nicht immer besetzt sind. Falls es zu einer Ver­spä­tung kom­men soll­te, ein­fach kurz unter der jewei­li­gen Num­mer bei den Haus­ver­wal­te­rIn­nen vor Ort Bescheid geben.

Am Sonn­tag ist in den Ver­sor­ger­häu­sern die letz­te Mahl­zeit das Früh­stück! Der Raum oder das Haus kann ger­ne bis Mit­tag genutzt werden.

Braucht man einen Jugendherberge-Ausweis?

Nein, für kei­nes unse­rer Häu­ser wird ein Jugend­her­ber­ge-Aus­weis benötigt.

Wie und wann wird bezahlt?

Eine Anzah­lung hand­ha­ben wir bei uns nicht. Der jewei­li­ge Ansprech­part­ne­rIn erhält erst im Nach­hin­ein eine Rech­nung per E‑Mail. Auf Wunsch kann man im Haus der Jugend ger­ne bar oder per Kar­te bezahlen.

Wie ist die Mindestbelegung von 15 Personen zu verstehen?

Grup­pen mit weni­ger als 15 Per­so­nen kön­nen die Häu­ser natür­lich trotz­dem belegen. 

Hier wird aller­dings bei der Über­nach­tung die Min­dest­pau­scha­le von 15 Per­so­nen mal den Über­nach­tungs­preis pro Nacht in Rech­nung gestellt. 

Die Mahl­zei­ten wer­den nach den tat­säch­li­chen Per­so­nen abgerechnet.

Für den Zelt­platz gilt eine Min­dest­be­le­gung von 30 Personen.

Zu welchen Uhrzeiten gibt es das Essen?

  • Früh­stück von 08:00 — 08:45 Uhr
  • Mit­tag­essen von 12:00 — 12:45 Uhr
  • Abend­essen von 18:00 — 18:45 Uhr

Vega­ne, Lak­to­se- und Glu­ten­freie Kost wird mit einem Auf­preis von 2,00 € pro Mahl­zeit in Rech­nung gestellt.

Es wer­den bei der ers­ten Mahl­zeit immer die gemel­de­ten Zah­len in Rech­nung gestellt.

Bis wann sollen die Zimmer geräumt werden?

Die Zim­mer sol­len bis 09:00 Uhr besen­rein ver­las­sen wer­den. Das Gepäck kann in einem Grup­pen­raum oder in der Turn­hal­le gela­gert wer­den. Die Grup­pen­räu­me kön­nen bis zur Abrei­se­zeit genutzt werden.

Wie viele Räume erhält jede Gruppe?

Jede Grup­pe ab 30 Per­so­nen erhält einen gro­ßen und einen klei­nen Gruppenraum. 

Jeder wei­te­re Tagungs­raum kos­tet einen Aufpreis. 

Wo bekommt man das Lagerfeuerholz?

In jedem Jugend­haus ist genü­gend Lager­feu­er­holz, sowie Anzün­der vor­han­den. Eine Schubkarre/​Kiste kos­tet 15,00 €. Bit­te im Vor­hin­ein Bescheid geben, ob wel­ches benö­tigt wird.

Grill­koh­le bit­te selbst mitbringen!

Thema Rauchen:

Auf dem gesam­ten Gelän­de der Jugend­häu­ser gilt abso­lu­tes Rauch­ver­bot für Ziga­ret­ten, Can­na­bis* und Vapes. Wir bit­ten dies ein­zu­hal­ten und dan­ken für Ihr Ver­ständ­nis und Rück­sicht­nah­me, da es sich hier um eine Jugend­ein­rich­tung handelt.

Für die Ein­hal­tung des Rauch­ver­bo­tes ist die Lei­tung der Beleg­grup­pe verantwortlich.

*Can­na­bis­ge­setz – CanG, § 5 

Kon­sum­ver­bot (1) Der Kon­sum von Can­na­bis in unmit­tel­ba­rer Gegen­wart von Per­so­nen, die das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, ist ver­bo­ten. (2) Der öffent­li­che Kon­sum von Can­na­bis ist ver­bo­ten: 1. in Schu­len und in deren Sicht­wei­te, 2. auf Kin­der­spiel­plät­zen und in deren Sicht­wei­te, 3. in Kin­der- und Jugend­ein­rich­tun­gen und in deren Sicht­wei­te, 4. in öffent­lich zugäng­li­chen Sport­stät­ten und in deren Sicht­wei­te, 5. in Fuß­gän­ger­zo­nen zwi­schen 7 und 20 Uhr und 6. inner­halb des befrie­de­ten Besitz­tums von Anbau­ver­ei­ni­gun­gen und in deren Sicht­wei­te. Im Sin­ne von Satz 1 ist eine Sicht­wei­te bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Ein­gangs­be­reich der in Satz 1 Num­mer 1 bis 4 und 6 genann­ten Ein­rich­tun­gen nicht mehr gegeben.