FAQ
Wie wird die Haus- und Schlüsselübergabe gehandhabt?
Zu eurer angegebenen Anreisezeit erwarten euch unsere jeweiligen HausverwalterInnen vor Ort und übergeben euch den Schlüssel zum Jugendhaus. Bitte pünktlich und auch nicht früher zur Anreisezeit erscheinen, da unsere Büro´s nicht durchgehend besetzt sind.
Wie ist es mit Bettwäsche und Handtüchern?
Eine dreiteilige Bettwäsche ist in allen Jugendhäusern vorhanden und kann gegen eine einmalige Gebühr von 9,00 € ausgeliehen werden. Es darf aber auch eine eigene Bettwäsche mitgebracht werden. Schlafsäcke sind ausschließlich auf dem Zeltplatz erlaubt.
Dusch- und Handtücher sind nur in den Einzel- und Doppelzimmern im Haus der Jugend und im Jugendhaus Münchham vorhanden. Beim Jugendhaus Dornach, Bergheim Riedelsbach, Haus Waldmichl, sowie für den Zeltplatz bitte selbst mitbringen.
Anreise- und Abreisezeiten?
In der Regel könnt ihr eure An- und Abreisezeiten selbst bestimmen. Falls es zu einer Verspätung kommen sollte, einfach kurz unter der jeweiligen Nummer bei den HausverwalterInnen vor Ort Bescheid geben.
Am Sonntag ist in den Versorgerhäusern die letzte Mahlzeit das Frühstück! Der Raum oder das Haus kann gerne bis Mittag genutzt werden.
Braucht man einen Jugendherberge-Ausweis?
Nein, für keines unserer Häuser wird ein Jugendherberge-Ausweis benötigt.
Wie und wann wird bezahlt?
Eine Anzahlung handhaben wir bei uns nicht. Der jeweilige AnsprechpartnerIn erhält erst im Nachhinein eine Rechnung per E‑Mail. Auf Wunsch kann man im Haus der Jugend gerne bar oder per Karte bezahlen.
Wie ist die Mindestbelegung von 15 Personen zu verstehen?
Gruppen mit weniger als 15 Personen können die Häuser natürlich trotzdem belegen.
Hier wird allerdings bei der Übernachtung die Mindestpauschale von 15 Personen mal den Übernachtungspreis pro Nacht in Rechnung gestellt.
Die Mahlzeiten und Kurbeiträge werden nach den tatsächlichen Personen abgerechnet.
Für den Zeltplatz gilt eine Mindestbelegung von 30 Personen.
Zu welchen Uhrzeiten gibt es das Essen?
- Frühstück von 08:00 — 08:45 Uhr
- Mittagessen von 12:00 — 12:45 Uhr
- Abendessen von 18:00 — 18:45 Uhr
Vegane, Laktose- und Glutenfreie Kost wird mit einem Aufpreis von 2,00 € pro Mahlzeit in Rechnung gestellt.
Es werden bei der ersten Mahlzeit immer die gemeldeten Zahlen in Rechnung gestellt.
Bis wann sollen die Zimmer geräumt werden?
Die Zimmer sollen bis 09:00 Uhr besenrein verlassen werden. Das Gepäck kann in einem Gruppenraum oder in der Turnhalle gelagert werden. Die Gruppenräume können bis zur Abreisezeit genutzt werden.
Wie viele Räume erhält jede Gruppe?
Jede Gruppe ab 30 Personen erhält im Haus der Jugend einen großen und einen kleinen Gruppenraum.
Jeder weitere Tagungsraum kostet einen Aufpreis.
In den Häusern Müchham, Bergheim, Dornach und Waldmichl stehen euch alle Räume ohne Aufpreis zur Verfügung.
Wo bekommt man das Lagerfeuerholz?
In jedem Jugendhaus ist genügend Lagerfeuerholz, sowie Anzünder vorhanden. Eine Schubkarre/Kiste kostet 20,00 €. Bitte im Vorhinein Bescheid geben, ob welches benötigt wird.
Grillkohle bitte selbst mitbringen!
Thema Rauchen:
Auf dem gesamten Gelände der Jugendhäuser gilt absolutes Rauchverbot für Zigaretten, Cannabis* und Vapes. Wir bitten dies einzuhalten und danken für Ihr Verständnis und Rücksichtnahme, da es sich hier um eine Jugendeinrichtung handelt.
Für die Einhaltung des Rauchverbotes ist die Leitung der Beleggruppe verantwortlich.
*Cannabisgesetz – CanG, § 5
Konsumverbot (1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. (2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1. in Schulen und in deren Sichtweite, 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.